Kanton Zürich
6.5.2 Kinderzulagen
A) Allgemeines
B) Anspruch
C) Ausrichtung
D) Höhe
E) Organisation
A) Allgemeines
a) Kinderzulagen sind selbständige Sozialleistungen, die den Grundsatz des Leistungslohns nicht beeinträchtigen dürfen und deren Kosten von den Arbeitgebenden getragen werden.
b) Arbeitgebende, die dem kantonalen Gesetz über Kinderzulagen unterstehen, sind verpflichtet, einer anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten. Allerdings befreit der Regierungsrat Arbeitgebende von der Unterstellung unter das Gesetz (bzw. von der Abrechnungspflicht über eine Familienausgleichskasse), sofern sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen, Verbandsbeschlüssen oder besonderen öffentlichrechtlichen Vorschriften Zulagen ausrichten, die den gesetzlichen mindestens gleichwertig sind.
B) Anspruch
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung gelten zum Teil Sonderbestimmungen (vgl. Verordnung des Regierungsrats vom 18. April 1963). Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland besteht dann ein Anspruch, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden ist. Allerdings ist ein solcher Anspruch auf jeden Fall bis zum 16. Altersjahr des Kindes befristet. Zudem werden die Ansätze nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Wohnstaat des Kindes festgesetzt (vgl. entsprechendes Reglement). Diese Einschränkungen gelten aufgrund der Staatsverträge nicht für EU- und EFTA-Angehörige.
b) Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst gilt er aber noch während eines Monats und bei Todesfall für drei Monate weiter. Während der Arbeitslosigkeit werden keine Kinderzulagen ausgerichtet. Allerdings erhalten Arbeitslose einen Zuschlag, welcher den gesetzlichen Kinderzulagen entspricht, auf die sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch hätten (Art. 22 AVIG und Art. 34 AVIV).
c) Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht gegenüber der Familienausgleichskasse des oder der (hauptsächlichen) Arbeitgebenden, und er ist in der Regel durch Einreichen eines ausgefüllten Formulars beim bzw. bei der Arbeitgebenden oder der jeweiligen Kasse geltend zu machen. Die Anmeldung kann auch durch den anderen Elternteil und die Person, Fürsorgestelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt, erfolgen, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihren bzw. seinen Anspruch nicht selber realisiert.
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C) Ausrichtung
a) Die Kinderzulage ist in der Regel den zulageberechtigten Arbeitnehmenden auszurichten, kann aber dann, wenn diese keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung bieten, dem anderen Elternteil oder jener Person, Fürsorgestelle oder Anstalt überwiesen werden, welche für das Kind sorgt. Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Kinderalimenten verpflichtet sind, haben allfällige Kinderzulagen zusätzlich zu entrichten.
b) Die Auszahlung der Kinderzulagen erfolgt (im allgemeinen aufgrund einer Verfügung der jeweiligen Familienausgleichskasse) in der Regel durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Die Kinderzulagen sind Ende eines Monats fällig und müssen von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber spätestens zusammen mit der Lohnzahlung ausgerichtet werden, in welcher der letzte Kalendertag des Monats enthalten ist. In der Lohnabrechnung sind sie ausdrücklich zu bezeichnen und ziffernmässig auszuscheiden.
c) Eine Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen kann rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden.
D) Höhe
a) Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens Fr. 170 für jedes Kind bis zum Ende des 12. Altersjahrs und danach Fr. 195, normalerweise bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Für infolge Gebrechlichkeit nur beschränkt erwerbsfähige Kinder wird sie längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs ausgerichtet. Bei noch in Ausbildung stehenden Kindern können Zulagen bis zum Abschluss des 25. Altersjahr verlangt werden.
b) Eine volle Zulage wird lediglich dann ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 80 Stunden pro Monat beschäftigt ist. (Für Lehrpersonen hat die Bildungsdirektion Sonderregelungen getroffen.) Für jedes Kind wird nur eine Zulage gewährt. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und unentgeltlich auf Dauer aufgenommene Pflegekinder.
c) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, so steht der Anspruch primär jener Person zu, welche die höheren Zulagen beziehen könnte. Im übrigen gilt der die Anspruchskonkurrenz regelnde § 6 des Kinderzulagengesetzes.
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E) Organisation
a) Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden Beiträge.
b) Im Rahmen des Gesetzes sind die vom Regierungsrat anerkannten Familienausgleichskassen in der Gestaltung und Organisation ihrer Tätigkeit sowie in der Festlegung von Art und Höhe der Zulagen bzw. der Beiträge frei. Sie stehen unter der Aufsicht einer vom Regierungsrat gewählten Kommission.
c) Die kantonale Familienausgleichskasse umfasst alle dem Gesetz unterstehenden Arbeitgebenden, welche nicht einer anerkannten Kasse angehören. Sie wird von der Sozialversicherungsanstalt geführt und richtet die Kinderzulagen an die Bezugsberechtigten direkt oder über deren Arbeitgebende aus.
d) Gegen die in Zweifels- und Streitfällen oder auf Begehren von Betroffenen erlassenen Verfügungen der Familienausgleichskassen kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
e) Unter Vorbehalt der Obliegenheiten der kantonalen Familienausgleichskasse ist die Abteilung Zusatzleistungen und Kinderzulagen des Kantonalen Sozialamts auf kantonaler Ebene zum Vollzug des Gesetzes über Kinderzulagen zuständig. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und übt die allgemeine Aufsicht aus.
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