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Kinderzulagen auch für Selbständige

#1 von taxiforum , 25.03.2010 12:09

Ich hoffe wirklich das wir Selbständigen endlich auch Kinderzulagen bekommen .
Solte jemand mehr zu diesem Thema wissen , soll er sich bitte hier melden.
Warum sind wir benachteiligt nur weil wir Selbständig sind ?
Ich hörte sogar von Taxifahrer das sie angestellt bleiben wegen den Kinderzulagen , das kann ja nicht war sein .
Was denkt Ihr darüber ?
http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/ki..._1.5223444.html

 
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RE: Kinderzulagen auch für Selbständige

#2 von taxiforum , 18.04.2010 20:38

news.ch.......Meldung vom Dienstag, 16. März 2010 / 09:46 h



(aktualisiert: 16.03.2010 10:24 h)
Kinderzulagen auch für Selbständigerwerbende

 
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RE: Kinderzulagen auch für Selbständige

#3 von taxiforum , 18.04.2010 20:46

 
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RE: Kinderzulagen auch für Selbständige

#5 von taxiforum , 18.04.2010 20:50


 
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zuletzt bearbeitet 18.04.2010 | Top

RE: Kinderzulagen auch für Selbständige

#6 von taxiforum , 18.04.2010 20:58

Kanton Zürich


6.5.2 Kinderzulagen





A) Allgemeines
B) Anspruch
C) Ausrichtung
D) Höhe
E) Organisation



A) Allgemeines


a) Kinderzulagen sind selbständige Sozialleistungen, die den Grundsatz des Leistungslohns nicht beeinträchtigen dürfen und deren Kosten von den Arbeitgebenden getragen werden.

b) Arbeitgebende, die dem kantonalen Gesetz über Kinderzulagen unterstehen, sind verpflichtet, einer anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten. Allerdings befreit der Regierungsrat Arbeitgebende von der Unterstellung unter das Gesetz (bzw. von der Abrechnungspflicht über eine Familienausgleichskasse), sofern sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen, Verbandsbeschlüssen oder besonderen öffentlichrechtlichen Vorschriften Zulagen ausrichten, die den gesetzlichen mindestens gleichwertig sind.

B) Anspruch


a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung gelten zum Teil Sonderbestimmungen (vgl. Verordnung des Regierungsrats vom 18. April 1963). Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland besteht dann ein Anspruch, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden ist. Allerdings ist ein solcher Anspruch auf jeden Fall bis zum 16. Altersjahr des Kindes befristet. Zudem werden die Ansätze nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Wohnstaat des Kindes festgesetzt (vgl. entsprechendes Reglement). Diese Einschränkungen gelten aufgrund der Staatsverträge nicht für EU- und EFTA-Angehörige.

b) Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst gilt er aber noch während eines Monats und bei Todesfall für drei Monate weiter. Während der Arbeitslosigkeit werden keine Kinderzulagen ausgerichtet. Allerdings erhalten Arbeitslose einen Zuschlag, welcher den gesetzlichen Kinderzulagen entspricht, auf die sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch hätten (Art. 22 AVIG und Art. 34 AVIV).

c) Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht gegenüber der Familienausgleichskasse des oder der (hauptsächlichen) Arbeitgebenden, und er ist in der Regel durch Einreichen eines ausgefüllten Formulars beim bzw. bei der Arbeitgebenden oder der jeweiligen Kasse geltend zu machen. Die Anmeldung kann auch durch den anderen Elternteil und die Person, Fürsorgestelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt, erfolgen, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihren bzw. seinen Anspruch nicht selber realisiert.
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C) Ausrichtung


a) Die Kinderzulage ist in der Regel den zulageberechtigten Arbeitnehmenden auszurichten, kann aber dann, wenn diese keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung bieten, dem anderen Elternteil oder jener Person, Fürsorgestelle oder Anstalt überwiesen werden, welche für das Kind sorgt. Zulageberechtigte, die gerichtlich zur Zahlung von Kinderalimenten verpflichtet sind, haben allfällige Kinderzulagen zusätzlich zu entrichten.

b) Die Auszahlung der Kinderzulagen erfolgt (im allgemeinen aufgrund einer Verfügung der jeweiligen Familienausgleichskasse) in der Regel durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Die Kinderzulagen sind Ende eines Monats fällig und müssen von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber spätestens zusammen mit der Lohnzahlung ausgerichtet werden, in welcher der letzte Kalendertag des Monats enthalten ist. In der Lohnabrechnung sind sie ausdrücklich zu bezeichnen und ziffernmässig auszuscheiden.

c) Eine Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen kann rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden.

D) Höhe


a) Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens Fr. 170 für jedes Kind bis zum Ende des 12. Altersjahrs und danach Fr. 195, normalerweise bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Für infolge Gebrechlichkeit nur beschränkt erwerbsfähige Kinder wird sie längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs ausgerichtet. Bei noch in Ausbildung stehenden Kindern können Zulagen bis zum Abschluss des 25. Altersjahr verlangt werden.

b) Eine volle Zulage wird lediglich dann ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 80 Stunden pro Monat beschäftigt ist. (Für Lehrpersonen hat die Bildungsdirektion Sonderregelungen getroffen.) Für jedes Kind wird nur eine Zulage gewährt. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und unentgeltlich auf Dauer aufgenommene Pflegekinder.

c) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, so steht der Anspruch primär jener Person zu, welche die höheren Zulagen beziehen könnte. Im übrigen gilt der die Anspruchskonkurrenz regelnde § 6 des Kinderzulagengesetzes.
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E) Organisation


a) Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden Beiträge.

b) Im Rahmen des Gesetzes sind die vom Regierungsrat anerkannten Familienausgleichskassen in der Gestaltung und Organisation ihrer Tätigkeit sowie in der Festlegung von Art und Höhe der Zulagen bzw. der Beiträge frei. Sie stehen unter der Aufsicht einer vom Regierungsrat gewählten Kommission.

c) Die kantonale Familienausgleichskasse umfasst alle dem Gesetz unterstehenden Arbeitgebenden, welche nicht einer anerkannten Kasse angehören. Sie wird von der Sozialversicherungsanstalt geführt und richtet die Kinderzulagen an die Bezugsberechtigten direkt oder über deren Arbeitgebende aus.

d) Gegen die in Zweifels- und Streitfällen oder auf Begehren von Betroffenen erlassenen Verfügungen der Familienausgleichskassen kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

e) Unter Vorbehalt der Obliegenheiten der kantonalen Familienausgleichskasse ist die Abteilung Zusatzleistungen und Kinderzulagen des Kantonalen Sozialamts auf kantonaler Ebene zum Vollzug des Gesetzes über Kinderzulagen zuständig. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und übt die allgemeine Aufsicht aus.
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Kinderzulagen auch für Selbständige

#7 von taxiforum , 19.06.2010 17:55




15. März 2010, 18:00, NZZ Online
Kinderzulagen auch für Selbständige

Nationalrat widersetzt sich der kleinen Kammer
Der Nationalrat lässt sich vom Ständerat nicht beirren und hält mit 97 gegen 87 Stimmen bei 6 Enthaltungen daran fest, dass künftig auch Selbständigerwerbende Kinderzulagen erhalten sollen. Die grosse widersetzt sich damit der kleinen Kammer, die vor zehn Tagen auf die Gesetzesvorlage nicht eingetreten war.

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Kinderzulagen auch für Selbständige

#8 von taxiforum , 19.06.2010 17:57


16. März 2010, Neue Zürcher Zeitung
Kinderzulagen für Selbständige

Der Nationalrat beharrt auf der Ausdehnung

wab. Bern ⋅ Der Nationalrat will den Grundsatz «Ein Kind, eine Zulage» durchsetzen und das Rahmengesetz für Familienzulagen auf Selbständigerwerbende ausweiten. Der Ständerat war knapp, mit Stichentscheid der Ratspräsidentin, nicht auf die Vorlage eingetreten; der Nationalrat hat nun aber mit 97 zu 87 Stimmen daran festgehalten.


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RE: Kinderzulagen auch für Selbständige

#9 von taxiforum , 19.06.2010 18:04

Kinderzulage auch für Selbständigerwerbende
Aktualisiert am 05.05.2009 8 Kommentare

Auch Selbständigerwerbende sollen Anspruch auf Kinderzulagen haben. Mit 14 zu 10 Stimmen hat die Sozialkommission (SGK) des Nationalrates eine Gesetzesänderung gutgeheissen.

Die Konkretisierung einer Initiative des inzwischen abgetretenen Nationalrates Hugo Fasel (CSP/FR) soll dem Prinzip «ein Kind, eine Zulage» zum Durchbruch verhelfen. Das Anfang 2009 in Kraft getretene Familienzulagengesetz mit bundesweiten Mindestansätzen schreibt für Selbständigerwerbende keine Familienzulagen vor.

Die Vorlage der SGK sieht vor, dass sich Selbständigerwerbende wie die Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse anschliessen müssen und die gleichen Zulagen erhalten wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Anspruch ist nicht vom Einkommen abhängig.

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zuletzt bearbeitet 19.06.2010 | Top

RE: Kinderzulagen auch für Selbständige

#10 von taxiforum ( Gast ) , 02.11.2011 19:31


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zuletzt bearbeitet 02.11.2011 19:37 | Top

   

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